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Steuerliche Aspekte
Grundsätzlich können die Kosten eines Sprachtrainings im Ausland in vollem Umfang geltend gemacht werden und zwar
- vom Arbeitnehmer als Werbungskosten
- vom Unternehmen als Betriebsausgaben
wenn Sie die Kosten für Ihren Angestellten übernehmen. In beiden Fällen gilt: Sie müssen möglichst detailliert gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass es sich bei Ihrer Sprachreise nicht um ein Privatvergnügen, sondern um eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme handelt.
Hier einige der wichtigsten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung:
- Die Sprachreise muss ausschließlich oder zum überwiegenden Teil der Fortbildung im ausgeübten Beruf dienen bzw. im unternehmerischen Interesse getätigt werden. Hierzu sollte ein Schreiben des Arbeitgebers, der die betriebsbedingte Notwendigkeit des Kurses bestätigt, vorgelegt werden.
- Selbständige und Unternehmer sollten den Nachweis erbringen, dass Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland bestehen, aus der die Notwendigkeit des Sprachenerwerbs ersichtlich wird.
- Der Unterricht muss ganztätig in der Fremdsprache erfolgen, was konkret bedeutet, dass sowohl vor- als auch nachmittags unterrichtet werden muss. Privat-touristische Interessen müssen bei der Reise nahezu ausgeschlossen werden.
- Der Sprachkurs sollte maßgeschneidert sein, d.h. er muss auf die individuelle berufliche/betriebliche Qualifizierung ausgerichtet sein. Faustregel hierzu: Je fachspezifischer der Kurs, desto wahrscheinlicher die steuerliche Anerkennung.
ALLGEMEINER HINWEIS
Unserer Erfahrung nach sind die Finanzämter, was die Anerkennung der Absetzbarkeit der Kosten von Sprachkursen im Ausland anbetrifft, nicht gerade kooperativ. Vielmehr werden den Antragstellern häufig privat-touristische
Interessen als Motivation für die Reisen unterstellt.
Auch wenn Sie zunächst einen abschlägigen Bescheid hinsichtlich der Absetzbarkeit der Kosten für Ihre Sprachreise von Ihrem Finanzamt bekommen haben, so können Sie dennoch
versuchen, zumindest die Kosten für den Sprachkurs und das Lehrmaterial, die ja originär berufsbedingt sind, zu veranlagen.
Gerne stellen wir Ihnen dazu eine weitere Rechnung aus, in der Kurs- und Unterkunftskosten separat aufgeführt sind. Zudem unterstützen wir Sie, wenn Sie gegenüber dem Finanzamt eine detaillierte Kursbeschreibung als Anlage zu Ihrer Steuererklärung einreichen möchten.
Weitere Informationen zu diesem Thema hält sicher auch Ihr Steuerberater parat. Zudem berät Sie natürlich gerne unser Firmendienst bei Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Sprachtrainings im Ausland.
